2.5 Schlussfazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass: - die strittige Beitragserhebung auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruht (E. 2.1), - der Parzelle des Beschwerdeführers durch die projektierte Erschliessungsstrasse ein individuell zurechenbarer, konkreter und wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht (E. 2.2.1), - der Parzelle des Beschwerdeführers durch das Bauprojekt ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht, den es zu entschädigen gilt (E. 2.2.1), - der Perimeter durch die Beschwerdegegnerin falsch festgelegt wurde, da bereits erschlossenes Land miteinbezogen wurde und die Zirkelkreismessung unterblieben ist