Zudem werde an mindestens einer Stelle, nämlich zur nächstgelegenen Gebäudeecke der Baute X.____strasse Nr. 9, der Mindestabstand zwischen Strasse und bestehendem Gebäude nicht eingehalten. Ausserdem werde kein Trottoir realisiert und es würden die notwendigen baulichen Vorkehrungen für Behinderte nicht getroffen. Für Rügen, welche das Bauprojekt betreffen, ist das Enteignungsgericht nicht zuständig. Der Beschwerdeführer hätte diese Rügen bei der Auflage des Bau- und Strassenlinienplans «V.____» vorbringen müssen, welcher vom Regierungsrat mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1842 vom 20. Dezember 2016 genehmigt und damit verbindlich wurde.