2.4 Rügen zum Bauprojekt Der Beschwerdeführer moniert insbesondere, dass die vorgesehene Strasse bloss 3 m breit werden soll, ohne eine Ausweichmöglichkeit zu bieten. Dabei habe das Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft bereits in seinem Urteil Nr. 650 12 167/600 12 772 vom 19. Dezember 2013 festgestellt, dass gemäss der geltenden Rechtsprechung für eine Zufahrtsstrasse eine Breite von 4 m als unterstes Mass gelte. Zudem werde an mindestens einer Stelle, nämlich zur nächstgelegenen Gebäudeecke der Baute X.____strasse Nr. 9, der Mindestabstand zwischen Strasse und bestehendem Gebäude nicht eingehalten.