Angesichts eines massgebenden Landwerts von CHF 900.00/m2 sowie dem Umstand, dass die bauliche Nutzung auf der Parzelle des Beschwerdeführers verbleibt, erscheint eine Entschädigung von CHF 150.00/m2 für das Überschreiten der Parzelle auf 40 cm-Breite auf einer Länge von 53 m als angemessen. Dies ergibt bei 21 Quadratmetern1 im Total eine Entschädigung aus materieller Enteignung in der Höhe von CHF 3'150.00. 1 Auf die nächste ganze Zahl gerundet. - 25 -