Für die materielle Enteignung gelten grundsätzlich dieselben Regeln der Entschädigungsbemessung wie für die formelle Teilenteignung (vgl. W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 5 N 75). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bemisst sich die Entschädigung nach dem Minderwert, den das Grundstück aufgrund der planerischen Eigentumsbeschränkung erleidet (vgl. BGE 114 Ib 174 E. 3a 177). Angesichts eines massgebenden Landwerts von CHF 900.00/m2 sowie dem Umstand, dass die bauliche Nutzung auf der Parzelle des Beschwerdeführers verbleibt, erscheint eine Entschädigung von CHF 150.00/m2 für das Überschreiten der Parzelle auf 40 cm-Breite auf einer Länge von 53 m als angemessen.