Dies stellt eine Einschränkung seiner Eigentumsfreiheit dar, welche auf den angemessenen und wirtschaftlich sinnvollen Gebrauch der restlichen Parzelle einen Einfluss hat. Die besondere Intensität des Eingriffs liegt vor, da eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis aufgehoben resp. die Überbauungsmöglichkeit der tangierten Fläche durch den geplanten Weg entzogen wird. Die Rüge der materiellen Enteignung ist somit begründet und dem Beschwerdeführer ist eine Entschädigung zuzusprechen. Von der Prüfung eines Sonderopfers kann folglich abgesehen werden.