2.3.3 Würdigung Aus dem Beitragsperimeterplan geht hervor, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der Parzelle Nr. 354 GB B.____ kein Land an die Beschwerdegegnerin abzutreten hat, weshalb eine Entschädigung infolge formeller Enteignung von vorneherein ausser Betracht fällt. Im Folgenden sind deshalb direkt die Voraussetzungen einer materiellen Enteignung zu prüfen.