Mit der Fertigstellung der Strasse stehe die tangierte Fläche dem Beschwerdeführer aber wieder vollständig zur Verfügung, weshalb nicht von einer Enteignung auszugehen sei. In der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2021 zeigte die Projektleiterin den Anwesenden auf dem Perimeterplan, an welcher Stelle die Parzellengrenze verläuft - 22 - und erklärte, die talseitigen Randsteine sowie Teile des Banketts würden auf der Parzelle des Beschwerdeführers und nicht auf der Strassenparzelle zu liegen kommen.