Die Beschwerdegegnerin hingegen führt aus, dass es sich im vorliegenden Fall um die übliche Praxis im Strassenbau für die Kofferung und das Fundament der Randsteine handle, bei welcher während der Bauphase angrenzendes Bauland tangiert werde. Dieser Umstand werde auch nicht bestritten. Mit der Fertigstellung der Strasse stehe die tangierte Fläche dem Beschwerdeführer aber wieder vollständig zur Verfügung, weshalb nicht von einer Enteignung auszugehen sei.