2.3.1 Parteivorbringen Den Unterlagen und Plänen ist nach Ansicht des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass gewisse Werke der projektierten Strasse auf dessen Grundstück zu liegen kämen. Dies nicht bloss während der Bauphase, sondern permanent, aufgrund der Unterkofferung. Was gebaut wird, sei tatsächlich, inkl. demjenigen Teil, der im Boden zu liegen käme, breiter als 3 m. Es werde demnach Grundeigentum des Beschwerdeführers tangiert bzw. verletzt, womit er nicht einverstanden sei und sich auch nie einverstanden erklärt habe. Dies komme einer Enteignung gleich und stelle eine materielle Enteignung dar. Die Verletzung des Grundeigentums müsse entschädigt werden.