Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung aufgrund einer materiellen Enteignung zu entrichten hat. Dazu wird untersucht, ob eine Eigentumsbeschränkung vorliegt, welche zudem eine besondere Intensität aufweist. Zuletzt wird beurteilt, ob allenfalls eine Entschädigungspflicht aufgrund der Erfüllung des Sonderopfertatbestandes besteht. 2.3 Rüge der Enteignung