Da es sich beim Landerwerb um einen freihändigen handelte und der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Möglichkeit wahrgenommen hat, den Landpreis in Zweifel zu ziehen, einen seines Erachtens angemessenen Preis jedoch nicht beziffert hat, gilt eine allfällige Verletzung seines rechtlichen Gehörsanspruchs zufolge Nichteinbezugs in die Landpreisverhandlung als geheilt (vgl. BGE 127 V 431 E. 3.d.aa) 437 f.). Der Umstand, dass das Land freihändig hat erworben werden können, - 21 -