Dies ergibt einen durchschnittlichen Quadratmeterpreis von CHF 671.15. Dieser Preis scheint unter Berücksichtigung, der eben angeführten Durchschnittspreise nicht als zu hoch. Da es sich beim Landerwerb um einen freihändigen handelte und der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Möglichkeit wahrgenommen hat, den Landpreis in Zweifel zu ziehen, einen seines Erachtens angemessenen Preis jedoch nicht beziffert hat, gilt eine allfällige Verletzung seines rechtlichen Gehörsanspruchs zufolge Nichteinbezugs in die Landpreisverhandlung als geheilt (vgl. BGE 127 V 431 E. 3.d.aa) 437 f.).