2.2.2.2.3 Würdigung Es entspricht der gängigen Praxis und ist im Übrigen in § 35 Abs. 1 SR explizit geregelt, dass sich die Gemeinde nicht an den Landerwerbskosten beteiligt. Diese werden vollumfänglich den Anstössern und Hinterliegern überbunden. Lediglich betreffend die Baukosten für den Erschliessungsweg hat sich die Gemeinde mit 20% an den Kosten zu beteiligen, was sie im vorliegenden Fall, wie der provisorischen Beitragsverfügung vom 24. August 2020 zu entnehmen ist, auch getan hat. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Gemeinde habe sich zu Unrecht nicht an den Landerwerbskosten beteiligt, erweist sich damit als unbegründet.