Sind nur wenige Kaufpreise bekannt, müssen diese besonders sorgfältig untersucht werden. Sie können nur zur Entschädigungsbestimmung verwendet werden, wenn dem Vertragsabschluss nicht, wie etwa bei Verkäufen unter Verwandten sowie bei Arron- dierungs- und ausgesprochenen Spekulationskäufen, unübliche Verhältnisse zugrunde liegen (vgl. BGE 122 I 168 E. 3a 173 f.; Urteil des EntGer vom 29. März 2004 [600 02 105] E. 4a). Durch Preiszuschläge und Preisabzüge können unterschiedliche Merkmale der Vergleichsgrundstücke berücksichtigt werden (vgl. etwa BGE 122 I 168 E. 3a 174; Urteil des BGer vom 9. März 2004 1P.520/2003 E. 7.3).