Der zu bezahlende Landpreis bei Grundstückkäufen bemisst sich in erster Linie nach der jeweiligen Parteiabrede. Der Verkehrswert von Land entspricht in enteignungsrechtlichen Verfahren dem Erlös, der bei Veräusserung im freien Handel am massgebenden Stichtag objektiv vergleichsweise hätte erzielt werden können (vgl. BGE 122 II 246 E. 4a 250; HESS/W EIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, Bern 1986, Art.