2.2.2.2.2 Rechtliches Betreffend die Tragung der Kosten durch die Grundeigentümer bzw. die Gemeinde gilt es zwischen den Landerwerbskosten und den Baukosten einer Erschliessungsanlage zu unterscheiden. Nach § 35 Abs. 1 SR gehen die Landerwerbskosten voll zu Lasten der Anstösser und Hinterlieger, während sich die Gemeinde nicht an den Landerwerbskosten zu beteiligen hat. Gemäss § 36 Abs. 1 und 2 lit. a SR werden hingegen die Baukosten einer Erschliessungsanlage bei Neuanlagen den Anstössern und Hinterliegern zu 80% und der Gemeinde zu 20% auferlegt.