zur Festlegung von Landerwerbskosten herangezogen werde. Da es sich um eine öffentliche Strasse handle, sei eine Dienstbarkeit im Übrigen ausgeschlossen und - 18 - der Landerwerb daher notwendig gewesen. Dass sich die Beschwerdegegnerin nicht an den Landerwerbskosten beteilige, sei zudem in § 35 SR so vorgesehen.