Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass die Landerwerbskosten an der Gemeindeversammlung vom 24. Juni 2020 sowie in den Auflageunterlagen transparent aufgeführt worden seien. Die Beschwerdegegnerin referenziert in ihrem Plädoyer im Zusammenhang mit der Festlegung von Landerwerbskosten das Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167/600 12 172]. Darin sei ein bestimmter Kaufpreis für Land festgelegt worden, welcher seit Rechtskraft dieses Urteils in solchen Situationen von der Gemeinde B.____ zur Festlegung von Landerwerbskosten herangezogen werde.