Im vorliegenden Fall sei bei der Kostenbeteiligungsberechnung das Kriterium der «Angemessenheit» daher nicht erfüllt. Bei einer systematisch hundertprozentigen Umlegung der Landerwerbskosten auf die Anstösser werde nicht eine angemessene Beitragsleistung erzielt, sondern es werde allenfalls eine anteilsmässige Beitragsleistung unter Beteiligungsausschluss der Gemeinde erwirkt.