Im Übrigen sei es stossend, dass die Gemeinde Eigentümerin der neuen Parzelle Nr. 1389 werde, sich jedoch nicht mit den sonstigen 20% daran beteilige, sondern gar nicht. Nach § 90 Abs. 1 EntG seien die Grundeigentümer, welche durch ein öffentliches Erschliessungswerk besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung heranzuziehen. Im vorliegenden Fall sei bei der Kostenbeteiligungsberechnung das Kriterium der «Angemessenheit» daher nicht erfüllt.