Der Beschwerdegegnerin gegenüber stünden lediglich der Beschwerdeführer und die Verkäuferschaft (Eigentümerschaft der Parzellen Nrn. 353 und 1388), welche naturgemäss ein Interesse an einem möglichst hohen Kaufpreis habe. Der Beschwerdeführer hingegen könne – im Gegensatz zur Eigentümerin der Parzelle Nr. 353 – nichts verrechnen. Zudem sei der Landerwerb unverhältnismässig, da eine Dienstbarkeit ausgereicht hätte. Im Übrigen sei es stossend, dass die Gemeinde Eigentümerin der neuen Parzelle Nr. 1389 werde, sich jedoch nicht mit den sonstigen 20% daran beteilige, sondern gar nicht.