2.2.2.2.1 Parteivorbringen Der Beschwerdeführer moniert, es sei kein Landerwerb für das Projekt genehmigt worden, er habe keinen Einfluss auf den Landpreis nehmen können und er sei bei den Landpreisverhandlungen nicht angehört worden. Die Beschwerdegegnerin erwerbe formell das Land, sie beteilige sich aber nicht an den Landerwerbskosten. Die Kosten würde sie zu 100% auf die Grundeigentümer überwälzen. Demnach spiele es für die Gemeinde keine Rolle, wie hoch der Landpreis angesetzt werde. Der Beschwerdegegnerin gegenüber stünden lediglich der Beschwerdeführer und die Verkäuferschaft (Eigentümerschaft der Parzellen Nrn.