Nach dem Ausgeführten erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin den Beitragsperimeter falsch festgelegt hat, betreffend den Abzug für das bereits erschlossene Land und der nichtangewandten Zirkelkreismessung, als begründet. Das Enteignungsgericht hat nicht selbst einen neuen Perimeter zu ziehen, es stellt lediglich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Perimeterplans fest, hebt ihn auf und - 17 - weist ihn mit den soeben ausgeführten verbindlichen Weisungen zur Neufestsetzung an die Beschwerdegegnerin zurück. 2.2.2.2 Rüge der zu hohen Landerwerbskosten