Da nach § 34 Abs. 2 lit. a SR die zu 100% beitragspflichtigen Flächen von Anwänderparzellen, wie eingangs erwähnt, nur Punkte beinhalten dürfen, welche innerhalb der ersten 30 m ab der Strassengrenze liegen, verletzt der angefochtene Perimeter die reglementarische Bestimmung zur Ausscheidung der 100% beitragspflichtigen Flächen von Anwänderparzellen vorliegend zum Nachteil des Beschwerdeführers. Bei korrekter Anwendung von § 34 Abs. 2 lit. a SR würde im an das Südwestende der geplanten Strasse angrenzenden Bereich der Parzelle des Beschwerdeführers eine gekrümmte, vom Ende der Erschliessungsstrasse in Blickrichtung Südwesten konkav verlaufende Linie als Abgrenzung des 100% zu berück-