§ 34 Abs. 2 lit. a SR sieht vor, dass für die Berechnung der beitragspflichtigen Flächen von Anwänderparzellen (d.h. Parzellen, welche direkt an die Strasse angrenzen) die innerhalb der ersten 30 m ab der Grenze zur Strasse gelegene Fläche zu 100% und die übrige Fläche (d.h. das Mehrmass) zu 50% zu berücksichtigen ist. Der streitgegenständliche Perimeter berücksichtigt im an das Südwestende der geplanten Strasse anschliessenden Bereich auch Punkte bzw. Flächen der Parzelle des Beschwerdeführers als zu 100% beitragspflichtig, welche weiter als 30 m von der Grenze zur Strasse hin entfernt liegen. Da nach § 34 Abs. 2 lit.