vor, in welchem eine Parzelle an «mehrere Strassen» angrenzt. Mit anderen Worten erschliesst der Y.____weg den hinteren Parzellenteil wohl für Fussgänger, nicht aber für den motorisierten Verkehr und damit nicht hinreichend in erschliessungsrechtlicher Hinsicht (Art. 19 Abs. 1 RPG). Im vorliegenden Fall kommt die Winkelhalbierende folglich nicht zur Anwendung. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.