In der Konsequenz ist der Beitrag entsprechend herabzusetzen. Die Rüge der Unzulässigkeit des Einbezugs der bereits erschlossenen Landfläche in die beitragspflichtige Perimeterfläche erweist sich somit als begründet. Bei dem an die Parzelle Nr. 354 angrenzenden Y.____weg handelt es sich um eine Fusswegverbindung (vgl. Strassennetzplan). Da die Erschliessung des hinteren Teils der Parzelle Nr. 354 aufgrund der Qualifikation des Y.____wegs als Fusswegverbindung in rechtlicher Hinsicht von zwei oder mehreren Strassen her gar nicht möglich ist, liegt kein Fall - 16 -