O., Rz. 528 ff.). Bei Eckgrundstücken und Grundstücken, welche zwischen zwei nicht parallel zueinander verlaufenden Strassen liegen, ist eine doppelte Beitragsbelastung der jeweiligen Eigentümerschaft auszuschliessen, indem der an die jeweilige Strasse beitragspflichtige Teil solcher Parzellen durch die Ziehung der Winkelhalbierenden der sich schneidenden Strassen ermittelt wird. Falls sich die beiden Strassen effektiv gar nicht treffen und - 15 -