Nach § 34 SR definiert der Beitragsperimeterplan den Kreis der an eine Verkehrsanlage beitragspflichtigen Grundstücke bzw. Eigentümer, indem er alle von der Beitragspflicht betroffenen Parzellenflächen, nach Massgabe des der einzelnen Parzelle erwachsenen Vorteils, erfasst (Abs. 1). Für die Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen gilt, dass an die Verkehrsanlage anstossende Grundstücke (sog. Anwänder) bis zu einer Parzellentiefe von 30 m mit der vollen Fläche (100%) und für das Mehrmass bis zur Perimetergrenze mit der halben Fläche (50%) einzubeziehen sind (Abs. 2 lit. a).