Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass die Beschwerdegegnerin § 34 Abs. 2 lit. a SR nicht richtig angewendet und in der Folge fälschlicherweise Parzellenflächen zu 100% anstatt zu 50% beitragspflichtig erklärt habe, da im entsprechenden Plan die Distanz von 30 m nur von einem Punkt aus gemessen und dann eine gerade Linie gezogen worden sei, anstatt mit der Zirkelkreismessung die exakten 30 m zur Strasse zu messen. Die Beschwerdegegnerin hält an ihrer Messweise fest. - 14 -