Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass die Parzelle Nr. 354 lediglich im vordersten Teil durch die X.____strasse erschlossen sei. Mit der Erstellung des W.____weges werde die gesamte Parzelle Nr. 354 erschlossen und könne damit vollumfänglich der Nutzung als Bauland zugeführt werden, weshalb die winkelhalbierende Messweise nicht anzuwenden sei (vgl. Stellungnahme vom 23. November 2020, S. 4 Pkt. 19).