Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei zudem die winkelhalbierende Messweise gemäss § 34 Abs. 3 SR fälschlicherweise nicht angewendet worden. Diese würde eine doppelte Belastung durch Strassenbeiträge ausschliessen. Die Nähe der streitbetroffenen Parzelle zum parallellaufenden Y.____weg und zur Z.____strasse sei bei der Perimeterberechnung komplett ausser Acht gelassen worden. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass die Parzelle Nr. 354 lediglich im vordersten Teil durch die X.____strasse erschlossen sei.