Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass die X.____strasse lediglich den vordersten Teil der Parzelle Nr. 354 erschliesse und der Beschwerdeführer einen langen privaten Zugangsweg habe erstellen müssen, um zu seinem Gebäude zu gelangen. Dieser würde bei einer zukünftigen, optimalen Nutzung des vorderen Teils der Parzelle wegfallen und könne vom neu geplanten W.____weg durch eine anderweitige Parzellennutzung angeschlossen werden, was einen zusätzlichen Vorteil und eine Aufwertung auch für die Nutzung des vorderen Teils der Parzelle Nr. 354 darstelle, weshalb es gerechtfertigt sei, gewisse Flächen dieses Teils in den Beitragsperimeter einzuschliessen.