Aufgrund dessen, dass die neue Erschliessungsstrasse sehr nahe sprich ca. 3 m an das Wohnhaus des Beschwerdeführers herangebaut wird, entsteht der Parzelle des Beschwerdeführers ein Minderwert. Gegenüber der heutigen Situation stellt dieser Umstand eine Verschlechterung für den Beschwerdeführer dar, die sich negativ auf den Wert seines bestehenden Wohnhauses auswirken wird. So werden sich die hangseitigen Fenster des Gebäudes des Beschwerdeführers nach Realisierung der beitragsbegründenden Strasse in etwa auf Auspuffhöhe von auf der Erschliessungsstrasse fahrenden Autos befinden.