Der erhobene Vorteils- respektive Strassenbeitrag hat der entstandenen Wertvermehrung zu entsprechen (vgl. BGE 109 Ia 325 E. 5 328 f. m.w.H.). Vorliegend beläuft sich der Strassenbeitrag für die Parzelle des Beschwerdeführers auf CHF 360'926.25. Die Beschwerdegegnerin hat also den der Parzelle des Beschwerdeführers entstehenden Sondervorteil auf CHF 360'926.25 bemessen. Aufgrund dessen, dass die neue Erschliessungsstrasse sehr nahe sprich ca. 3 m an das Wohnhaus des Beschwerdeführers herangebaut wird, entsteht der Parzelle des Beschwerdeführers ein Minderwert.