Dadurch verliert dieser Teil des Grundstücks die Eigenschaft als Rohbauland und es entsteht – sofern alle übrigen Baurechtsvorschriften erfüllt sind – ein Anspruch auf Erhalt einer Baubewilligung. Das baureife Land weist gegenüber Rohbauland einen deutlich höheren Verkehrswert auf (vgl. Urteil des BGer 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.1; KÜRSTEINER, a.a.O., Rz. 464). Beim geplanten W.____weg handelt es sich gemäss gültigem Strassennetzplan um einen Erschliessungsweg, welcher den minimalen Ausbaustandard einhält.