Ein wirtschaftlicher Sondervorteil ist vorliegend dann zu bejahen, wenn die strassenmässige Erschliessung durch den geplanten W.____weg die wirtschaftliche Nutzung resp. Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks des Beschwerdeführers steigert. Durch das Strassenbauprojekt W.____weg wird der hintere Teil der Parzelle Nr. 354 erschlossen. Das in der W1-Zone gelegene Bauland erhält dadurch erstmals die für die vorgesehene Nutzung hinreichende Zufahrt (vgl. Art. 19 Abs. 1 RPG). Dadurch verliert dieser Teil des Grundstücks die Eigenschaft als Rohbauland und es entsteht – sofern alle übrigen Baurechtsvorschriften erfüllt sind – ein Anspruch auf Erhalt einer Baubewilligung.