In welchem Ausmass dieser Vorteil tatsächlich genutzt wird, ist nicht von Relevanz. Ob einem Grundstück ein besonderer Vorteil zukommt, ist auf Grund eines objektiven Massstabes zu beurteilen (vgl. Urteile des BGer 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3 und 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.1 m.w.H.). Der Sondervorteil erfüllt im Strassenbeitragsrecht eine Doppelfunktion: Zum einen dient er als Massstab für die Beitragsbemessung und zum anderen ist er als Tatbestandselement Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Beitragsforderung entsteht (vgl. § 90 Abs. 1 EntG; Urteil des BGer 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2;