Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass das gesamte Grundstück Nr. 354 GB B.____ durch das Projekt einen Vorteil erfahre, da der hintere Teil durch die Erschliessung baureif werde und der vordere Teil besser eingeteilt werden könne. Sie betrachtet den Vorwurf des Beschwerdeführers betreffend das erhöhte Verkehrsaufkommen vor dessen Küchenfenster -9- als unbegründet. Es handle sich um einen Zufahrtsweg/-strasse, eine sog. Sackgasse mit geringem Verkehr, welche keine Durchgangsstrasse mit erhöhtem Verkehrsaufkommen darstelle.