Zudem würde der bereits erschlossene und bebaute nördliche Teil einen Attraktivitätsverlust bzw. einen konkreten Minderwert erleiden, da das Wohnhaus neu an zwei Strassen und nicht mehr nur an eine Strasse grenze. Dieser Nachteil werde zusätzlich dadurch verschärft, dass die neue Strasse nur knappe 3 m am bestehenden Gebäude, insbesondere am Küchenfenster, vorbeiführen werde. Die Beitragskosten seien somit insgesamt zu hoch, da dem Beschwerdeführer durch das Bauprojekt keinerlei konkrete Vorteile resultieren würden.