Die nachteilige Hanglage der Parzelle des Beschwerdeführers sei unberücksichtigt geblieben. Für eine Zufahrt auf das Grundstück oder für den Bau einer Tiefgarage müsse aufgrund der talseitigen Lage seines Grundstücks (d.h. unterhalb der Strasse liegend) mehr Fläche respektive Teer verbaut werden, was zu einem Attraktivitätsverlust der Parzelle führe. Zudem würde der bereits erschlossene und bebaute nördliche Teil einen Attraktivitätsverlust bzw. einen konkreten Minderwert erleiden, da das Wohnhaus neu an zwei Strassen und nicht mehr nur an eine Strasse grenze.