2.2.1.1 Parteivorbringen Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er durch das Projekt keinen konkreten, sondern höchstens einen theoretischen bzw. abstrakten Sondervorteil erhalte, da er kein Bauprojekt plane und den hinteren Teil seiner Parzelle unbebaut lassen wolle. Er ziehe sogar in Erwägung, den hinteren nicht erschlossenen Teil seiner Parzelle der Landwirtschaft zuzuführen und er sei an einer entsprechenden Umzonung interessiert. Weiter erfülle der geplante Strassenbau diverse rechtliche Vorgaben nicht, wodurch allfällige Vorteile relativiert würden. Die nachteilige Hanglage der Parzelle des Beschwerdeführers sei unberücksichtigt geblieben.