2.2 Strassenbeitrag Im Hinblick auf den unter E. 2.2.1 zu beurteilenden potentiellen Sondervorteil und den zu prüfenden sondervorteilsmindernden Nachteil ist auf die Verteilung der Beweislast im vorliegenden Verfahren hinzuweisen: Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht die entscheidrelevanten Tatsachen von Amtes wegen feststellt (§ 96a Abs. 3 EntG i.V.m. § 12 Abs. 1 VPO). Die Beweisführungspflicht im enteignungsrechtlichen Verfahren trifft somit das Gericht (vgl. RHINOW /KOLLER/ KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 996).