Von der genannten Kompetenz hat die Beschwerdegegnerin mit dem hier massgebenden Strassenreglement der Gemeinde B.____ vom 11. Dezember 1989 (SR) Gebrauch gemacht. Jenes enthält die für die vorliegend angefochtene Beitragserhebung grundlegenden Bestimmungen. Das Strassenreglement definiert den Kreis der abgabepflichtigen Personen (Beitragssubjekt, § 33 Abs. 1), bestimmt den Gegenstand der Abgabe (Beitragsobjekt, § 33 Abs. 1) und regelt die Bemessung der Strassenbeiträge (§§ 34-36 SR). Das Erfordernis der formell-gesetzlichen Grundlage für die strittige Beitragserhebung ist somit erfüllt.