Der Kanton überträgt die Kompetenz zur Beitragserhebung seinerseits den Gemeinden. § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) sieht vor, dass die Gemeinden Erschliessungsreglemente erlassen, in denen insbesondere die Art und die Funktion der Erschliessungsanlagen sowie deren Finanzierung -7- zu regeln sind. Der (Aus-)Bau und die Korrektion von Gemeindestrassen fallen somit, vorbehältlich besonderer Regelungen, in die Zuständigkeit der Gemeinden (vgl. § 7 Abs. 3 sowie § 32 Abs. 3 des Strassengesetzes vom 24. März 1986 [StrG, SGS 430]).