Damit fehlt es im Gegensatz zur gesetzlichen Verankerung des Grundsatzes der richterlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen an einer gesetzlichen Regelung des Rügeprinzips. Entsprechend dem Ausgeführten kommt dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Enteignungsgericht uneingeschränkte Geltung zu (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [EntGer] vom 8. Juni 2009 [650 09 26] E. 3.1). Das Gericht hat somit auch Rechtsfehler im -6-