Die Basellandschaftliche Verwaltungsprozessordnung kennt keine Bestimmung, welche vorsehen würde, dass die Entscheidfindung des Gerichts auf bestimmte, von den Parteien durch ihre Rügen festzulegenden Punkte beschränkt ist oder dass sich das Gericht auf solche Punkte beschränken dürfte. Damit fehlt es im Gegensatz zur gesetzlichen Verankerung des Grundsatzes der richterlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen an einer gesetzlichen Regelung des Rügeprinzips.