Gemäss § 16 Abs. 2 VPO wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Demnach ist das Gericht verpflichtet, auf den entscheidrelevanten Sachverhalt sämtliche einschlägigen Rechtsnormen anzuwenden. Dies entbindet die Parteien nicht davon, ihre Rechtsbegehren gehörig zu begründen. Das Gericht ist jedoch nicht an die Rechtsauffassungen der Parteien gebunden (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 30 Rz. 25 f.; vgl. ferner auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz.