1.4 Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung von Amtes wegen Nach § 12 Abs. 1 VPO stellt das Gericht die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen von Amtes wegen fest. Bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts ist das Gericht demnach nicht auf die tatsachenbezogenen Vorbringen der Parteien beschränkt, sondern kann – wo es angezeigt scheint – selber Erkundigungen zu den tatsächlichen Begebenheiten eines Sachverhalts anstellen.